Hallo! Noch eine Frage zur Behandlungsfrequenz bei SP1 in der Sprachtherapie. Wie ist in so einem Fall vorzugehen? Der behandelnde Arzt kann laut eigener Aussage auf den VO nach Muster 14 aus organisatorischen Gründen nur 1x in der Woche Therapie verordnen. Die Richtlinien sagen aber, dass es mindestens 2x sein muss. Wie ist da zu verfahren? Wissen Sie, ob die Kassen die Abrechnung wegen dieses Formfehlers ablehnen werden?
Es handelt sich um eine Frequenz- EMPFEHLUNG im Heilmittelkatalog. Nach meinem Dafürhalten kann der Arzt aus medizinischen ( und nicht organisatorischen!) Gründen davon abweichen. Diese Gründe sollte er für den Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung möglichst auch dokumentiert haben. Solange eine Frequenz angeben ist, sollte es sich auch um eine gültige Verordnung halten. Ich sehe eigentlich keine Absetzungsgefahr für Sie- höchstens eine Regressgefahr für den Arzt.
Sehr guter Stempel. Habe ihn schon oft benutzt und noch nie eine Abrechnungskürzung erhalten!
- Wenn ich Sie richtig verstanden habe, befürchten Sie eine Kürzung Ihrer Rechnung, wenn auf der VO nicht die nach der HeilM-RL vorgesehene Frequenz eingetragen ist.
- Sie als Heilmittelerbringerin sind verpflichtet, eine VO auf Gültigkeit zu prüfen und bei "Fehlern" den Arzt um Korrektur zu bitten . Andererseits sind Sie weisungsgebunden und müssen die Leistung so erbringen, wie der Arzt sie verordnet hat.
- Um die Absetzung der VO (Rechnungskürzung) zu vermeiden, müssen Sie daher auf der Verordnung vermerken (Rückseite der VO, unten links), dass eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgt ist und dieser auf diese Frequenz besteht und Sie daher auf Weisung und Wunsch des Arztes behandelt haben. Hierfür haben wir von buchner einen Stempel entwickelt, den Sie über unseren Online-Shop unter der Bestellnummer: P 301 erwerben können.
Warum so kompliziert? Die in den HMR angegebene Frequenzen sind eine Empfehlung an den Arzt der er folgen kann oder nicht. Die Behandlungsfrequenz kann der Arzt frei wählen.