Hallo. Darf eine Kinderärztin in ihrer Praxis eine Logopädin einstellen und über diese dann Heilmittel abrechnen? Die Kinderärztin wäre somit maßgeblich am Gewinn beteiligt.
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Um es noch einmal zu präzisieren:
IN der kinderärztlichen Praxis ist eine logopädische Praxis nach den Zulassungsempfehlungen nicht möglich, da folgende Anforderung nicht erfüllt ist:
"Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten
Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein."
Allerdings muss man dazu sagen, dass ich Fälle kenne, in denen die Kassen unter Missachtung dieser Regelung in Arztpraxen Zulassungen erteilt haben.
Bisher war es jedoch ohne weitere Probleme möglich, wenn ein Arzt in separaten Praxisräumen mit einer entsprechenden angestellten Logopädin als fachlicher Leitung eine logopädische Praxis betrieb.
Seit 01.01.2012 sind mit dem Versorgungsstrukturgesetz jedoch einige Änderungen in § 28 des SGB V eingeführt worden. Sinngemäß wird dort untersagt, dass Ärzte an Unternehmen beteiligt sind, wenn sie deren Gewinn durch ihr eigenes Verordnungsverhalten beeinflussen können. Also müßte man dieses "Geschäftsmodell" nun auf den Prüfstand stellen. Meines Wissens gibt es auch keine Übergangsfristen oder Regelungen zum Bestandsschutz.
Ansprechpartner bei Verdacht auf Verstöße gegen das SGB V kann zunächst die Landesärztekammer sein.
IN der kinderärztlichen Praxis ist eine logopädische Praxis nach den Zulassungsempfehlungen nicht möglich, da folgende Anforderung nicht erfüllt ist:
"Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten
Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein."
Allerdings muss man dazu sagen, dass ich Fälle kenne, in denen die Kassen unter Missachtung dieser Regelung in Arztpraxen Zulassungen erteilt haben.
Bisher war es jedoch ohne weitere Probleme möglich, wenn ein Arzt in separaten Praxisräumen mit einer entsprechenden angestellten Logopädin als fachlicher Leitung eine logopädische Praxis betrieb.
Seit 01.01.2012 sind mit dem Versorgungsstrukturgesetz jedoch einige Änderungen in § 28 des SGB V eingeführt worden. Sinngemäß wird dort untersagt, dass Ärzte an Unternehmen beteiligt sind, wenn sie deren Gewinn durch ihr eigenes Verordnungsverhalten beeinflussen können. Also müßte man dieses "Geschäftsmodell" nun auf den Prüfstand stellen. Meines Wissens gibt es auch keine Übergangsfristen oder Regelungen zum Bestandsschutz.
Ansprechpartner bei Verdacht auf Verstöße gegen das SGB V kann zunächst die Landesärztekammer sein.
Ja das würde gehen und stellt zu Lasten der PKV auch kein Problem dar. Zu Lasten der GKV muss eine Zulassung für Logopädie vorliegen. Hier müssen die Arzt- und die Logopraxis räumlich getrennt sein, so wie es die Rahmenverträge und Einrichtungsrichtlinien vorsehen.