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Kann ich als Praxisinhaber meinen Freiberuflern verbieten innerhalb der Behandlung osteopathische Techniken anzuwenden bzw. Anzubieten, wenn diese noch in Ausbildung sind und Kassenpatienten behandeln?

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  • Wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es Ihnen darum, ob der freie Mitarbeiter eine Behandlung durchführen darf, die gegenüber der GKV eigentlich nicht abrechenbar ist.
  • Grundsätzlich ist der freie Mitarbeiter nicht weisungsgebunden. Das heißt, dass der Auftraggeber nicht bestimmen darf, wie der freie Mitarbeiter seine Behandlung durchführt.
  • Da aber der Praxisinhaber die Leistung des freien MA mit der Kasse abrechnet, besteht die Gefahr, dass er die osteopathischen Behandlung nicht vergütet bekommt, da die Heilmittelrichtlinie oder der -katalog eine solche Maßnahme nicht vorsieht. Daher ist es angebracht, den freien Mitarbeiter darauf hinzuweisen. Diese Problematik sollte daher in dem Vertrag geregelt werden.
  • Was die Frage der Ausbildung angeht, kann nichts anderes gelten. Leistungen, die nur durch einen qualifizierten Therapeuten erbracht werden dürfen, müssen auch von solchen erbracht werden, nur so kann mit der Kasse abgerechnet werden. Befindet sich der freie Mitarbeiter noch in Ausbildung und hat er den Abschluss noch nicht, kann diese Leistung durch die Praxis nicht abgerechnet werden. Auch diesebzüglioch ist eine Regelung im Vertrag zwischen freiem MA und Praxis angebracht.
  • Im Übrigen gibt es nur bisher nur die TK, die osteopatische Maßnahme -und das nur anteilig- erstattet, siehe hierzu unseren Artikel in unseren Newsletter.

von Up-premium Plus...  Vor 3 Monaten

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Kann ich als Praxisinhaber meinen Freiberuflern verbieten innerhalb der Behandlung osteopathische Techniken anzuwenden bzw. Anzubieten, wenn diese noch in Ausbildung sind und Kassenpatienten behandeln?

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