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Hallo, neuerdings ändern unsere Ärtze ständig den Ind.schl., um wieder eine Erstverordnung ausstellen zu können. Heilmittel und Diagnose bleiben dabei gleich. Erst stellen sie 1 VO auf SB4 aus und die darauf als Erstvo mit SB5, um keine VO außerhalb des Regelfalls ausstellen zu müssen. Ist das zulässig? In Erfahrung gebracht haben wir bisher, dass man den Indikationsschlüssel ändern kann, es sich aber nicht um eine ErstVO handelt und die Beh. Auf die Verordnungsmenge der VO SB5 angerechnet wird.

Von Ergo gefragt Vor 3 Monaten Tags hinzufügen


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  • Sie wollen wissen, ob der Arzt eine Erst-VO ausstellen darf, wenn sich die Diagnose nicht geändert hat und welche Möglichkeiten Sie haben, damit Sie eine gültige VO abrechnen können.
  • Grundsätzlich gilt: Nach einer Erstverordnung gilt jede weitere Verordnung zur Behandlung der selben Diagnose als Folgeverordnung, § 7 Abs. 8 HeilM-RL.
  • Der Fall, den Sie hier beispielhaft schildern, liegt zwar etwas anders, aber auch hier gilt, dass eine Folgeverordnung auszustellen ist. Bei einem Wechsel bei gleichbleibendem Krankheitsbild  von einer Diagnosengruppe mit kurzzeitgen Behandlungsbedarf in eine Diagnosengruppe mit länger andauerndem Behandlungsbedarf wird kein neuer Regelfall ausgelöst. Es ist eine Folge-VO auszustellen und die vorherige Behandlungseinheit auf die Geamtverordnungsmenge (hier 20) anzurechnen. So heißt es auch im Fragen-Antworten-Katalog der GKV. Also ist das Vorgehen der Ärzte nicht zulässig. Er müsste Folge-VOen ausstellen, mit der er die Gesamtverordnungsmenge aufteilt (Bsp.: ErstVO 6 Einheiten, 1. Folge-VO 10 Einheiten, 2. Folge-VO 4 Einheiten).
  • Sie sollten den Arzt vor Behandlungsbeginn um eine Änderung bitten. Falls er auf die Erst-VO besteht, sollten Sie dies auf der Verordnung vermerken. Die Formulierung könnte lauten: Der Arzt besteht auf die Durchführung der VO...In unseren Shop bieten wir im übrigen einen Stempel mit einem entsprechenden Text an, der Ihnen die Arbeit erleichtern könnte, Bestellnummer: P 301.

von Up-premium Plus...  Vor 3 Monaten

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Hallo, neuerdings ändern unsere Ärtze ständig den Ind.schl., um wieder eine Erstverordnung ausstellen zu können. Heilmittel und Diagnose bleiben dabei gleich. Erst stellen sie 1 VO auf SB4 aus und die darauf als Erstvo mit SB5, um keine VO außerhalb des Regelfalls ausstellen zu müssen. Ist das zulässig? In Erfahrung gebracht haben wir bisher, dass man den Indikationsschlüssel ändern kann, es sich aber nicht um eine ErstVO handelt und die Beh. Auf die Verordnungsmenge der VO SB5 angerechnet wird.

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