In § 125b, Abs. 2 SGB V ist festgelegt, dass die bundesweit einheitlichen Preise ab dem 1. Juli 2019 gelten. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich beschrieben, dass die Übergangsregelungen vom alten (vor dem 1. Juli) zum neuen Preis (ab dem 1. Juli) nach den bisherigen vertraglichen Regeln gelten. Die bisherigen vertraglichen Regeln findet man in den alten Preislisten, meistens im Anschluss an die Leistungs-/Preisbeschreibungen.
Es gibt verschiedenen Regeln:
- Verordnungsdatum: Die Preise aller Heilmittelleistungen auf einer Verordnung richten sich danach, welche Preise zum Ausstellungsdatum der Verordnung gültig waren. Beispiel: Eine Verordnung mit Ausstellungsdatum 26.6.2019 wird vollständig nach den alten Preisen abgerechnet.
- Erster Termin: Die Preise aller Heilmittelleistungen auf einer Verordnung richten sich danach, wann der erste Behandlungstermin stattgefunden hat. Beispiel: Aufgrund einer Verordnung mit Ausstellungsdatum 27.6.2019 wird der erste Behandlungstermin am 2.7.2019 erbracht, es gelten die neuen Preise für die gesamt Verordnung.
- Termindatum: Der Preis einer Leistung richtet sich danach, wann die jeweilige Behandlung stattgefunden hat. Beispiel: Aufgrund einer Verordnung mit Ausstellungsdatum 26.6.2019. Wird am 28.6. und am 2.7. behandelt. Die Behandlung am 28.6. wird nach den alten Preisen abgerechnet, die Behandlung am 2.7. und alle folgenden nach den neuen Preisen.
- Letzter Termin: Die Preise aller Heilmittelleistungen auf einer Verordnung richten sich danach, wann der letzte Behandlungstermin stattgefunden hat. Beispiel: Wird die letzte Behandlung einer Verordnung am 2.7.2019 durchgeführt, richtet sich der Preis aller Leistungen nach den neuen Preisen.
In Starke Praxis ist bei jedem Tarif automatisch die jeweils gültige Übergangsregel hinterlegt.
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